Duales System
simplebag bietet den Service der Dualen System-Entsorgungsgebühr transparent und optional mit an.
Sie müssen im Konfigurator nur den Haken in der Check-Box setzen oder in Ihrer Anfrage bzw. Bestellung die Angabe darüber vermerken.
Die Gebühr wird dann, wie gesetzlich vorgeschrieben, an den zuständigen Vertragspartner abgeführt und auf der Rechnung separat ausgewiesen.
Kosten Duales System (DS) unser Partner: ELS (Interseroh, VfW)
PPK (Papier, Pappe, Karton): 0,07€ pro kg
Kunststoff: 0,54€ pro kg
Naturmaterial: 0,04 pro kg
1. Warum das Ganze?
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden;
im Übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie
den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen
eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die
Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und
gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
2. Wer ist Verpflichteter?
§ 6 Abs. 1 Satz 1
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem
oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.
§ 6 Abs. 1 Satz 2
Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen,
erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern
dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten
Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen.
3. Was sind Verkaufsverpackungen?
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und
beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch
Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von
Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie
Einweggeschirr.

